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SR2 2025 91

Strafprozessordnung

Graubünden · 2025-12-15 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Am 16. Juli 2024 wurde A._____ von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: Zwangsmassnahmengericht) an, ihn wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längstens am 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft zu nehmen (Proz. Nr. 645-2024-100). In der Folge wurde die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO mehrfach verlängert (Proz. Nr. 645-2024-149, 645-2025-11, 645- 2025-53 und 645-2025-102). Eine gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Proz. Nr. 645-2025-102 vom 16. Juli 2025 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 50 vom 21. August 2025 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Letztmalig verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid Proz. Nr. 645- 2025-148 vom 13. Oktober 2025 bis längstens 11. Januar 2026. Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 ab. B. Am 7. November 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft schriftlich ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem Gesuch hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch mitsamt den Akten und einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. C. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 17. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gleichentags ab (Proz. Nr. 645-2025- 179). D. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 25. November 2025) Beschwerde. Darin beantragt er "höflichst die sofortige Haftentlassung" bzw. diese "wenn für nötig erachtet durch eine Ersatzmassnahem zu ersetzen, beispielsweise eine GPS Fussfessel." E. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. F. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2025 auf eine Stellungnahme.

3 / 5 G. Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2025-179) wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 November (Gesuchseingang bei der Staatsanwaltschaft) abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Entscheid offensichtlich beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich zu bejahen (Art. 382 StPO). Hingegen fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, bezieht sich der Beschwerdeführer über weite Teile auf die 5. Verlängerung der Untersuchungshaft, welche sich auf das Haftverlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2025 stützte. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend aber nicht der entsprechende, das Gesuch der Staatsanwaltschaft gutheissende Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-148), sondern die am 17. November 2025 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Ablehnung des Haftentlassungsgesuches des Beschwerdeführers. Das Vorbringen zielt mithin auf ein falsches Anfechtungsobjekt, über welches bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 21. November 2025 abschlägig entschieden worden war. Infolgedessen ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich ungenügend belegtes, kaum nachvollziehbares und nicht kontextualisiertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht einmal ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen bleiben derart pauschal, dass nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfehler oder welche unzutreffenden

4 / 5 Sachverhaltsfeststellungen er eigentlich beanstanden will. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Anordnung milderer Ersatzmassnahmen die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen möchte, setzt er sich auch insoweit nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vor diesem Hintergrund ist auch kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zu B._____, C._____, SkyECC etc. macht, obwohl das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 17. November 2025 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gar nicht damit begründet hat, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt. Damit erfüllt die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3. Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 200.00 erhoben.

5 / 5 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 15. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz SR2 25 91 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 17. November 2025, mitgeteilt am 17. November 2025 (Proz. Nr. 645-2025-179)

2 / 5 Sachverhalt A. Am 16. Juli 2024 wurde A._____ von der Kantonspolizei Graubünden verhaftet. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (fortan: Zwangsmassnahmengericht) an, ihn wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis längstens am 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft zu nehmen (Proz. Nr. 645-2024-100). In der Folge wurde die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO mehrfach verlängert (Proz. Nr. 645-2024-149, 645-2025-11, 645- 2025-53 und 645-2025-102). Eine gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Proz. Nr. 645-2025-102 vom 16. Juli 2025 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 50 vom 21. August 2025 abgewiesen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Letztmalig verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Entscheid Proz. Nr. 645- 2025-148 vom 13. Oktober 2025 bis längstens 11. Januar 2026. Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Beschluss SR2 25 80 vom 21. November 2025 ab. B. Am 7. November 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft schriftlich ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem Gesuch hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch mitsamt den Akten und einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. C. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 17. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gleichentags ab (Proz. Nr. 645-2025- 179). D. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 25. November 2025) Beschwerde. Darin beantragt er "höflichst die sofortige Haftentlassung" bzw. diese "wenn für nötig erachtet durch eine Ersatzmassnahem zu ersetzen, beispielsweise eine GPS Fussfessel." E. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme die kostenfällige Beschwerdeabweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. F. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2025 auf eine Stellungnahme.

3 / 5 G. Die Verfahrensakten (Proz. Nr. 645-2025-179) wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Begründet heisst demnach, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 14). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. November 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November (Gesuchseingang bei der Staatsanwaltschaft) abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den Entscheid offensichtlich beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich zu bejahen (Art. 382 StPO). Hingegen fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, bezieht sich der Beschwerdeführer über weite Teile auf die 5. Verlängerung der Untersuchungshaft, welche sich auf das Haftverlängerungsgesuch vom 3. Oktober 2025 stützte. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend aber nicht der entsprechende, das Gesuch der Staatsanwaltschaft gutheissende Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2025 (Proz. Nr. 645-2025-148), sondern die am 17. November 2025 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Ablehnung des Haftentlassungsgesuches des Beschwerdeführers. Das Vorbringen zielt mithin auf ein falsches Anfechtungsobjekt, über welches bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 21. November 2025 abschlägig entschieden worden war. Infolgedessen ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich ungenügend belegtes, kaum nachvollziehbares und nicht kontextualisiertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht einmal ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen bleiben derart pauschal, dass nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfehler oder welche unzutreffenden

4 / 5 Sachverhaltsfeststellungen er eigentlich beanstanden will. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Anordnung milderer Ersatzmassnahmen die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen möchte, setzt er sich auch insoweit nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vor diesem Hintergrund ist auch kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zu B._____, C._____, SkyECC etc. macht, obwohl das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 17. November 2025 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gar nicht damit begründet hat, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt. Damit erfüllt die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 3. Weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 200.00 erhoben.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]